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Art. 22 § 11 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 11

Als Exekutionsgericht hat einzuschreiten:

  1. 1. wenn die Exekution durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek geführt wird, das Registergericht;
  2. 2. wenn die Exekution durch Zwangsversteigerung eines Schiffs oder Schiffsbauwerks geführt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff oder Schiffsbauwerk bei Beginn des Exekutionsvollzugs befindet. Der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen solchen Amtsgerichten zuweisen, bei denen ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister geführt wird;
  3. 3. wenn die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung oder auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird, das Registergericht.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144895

alte Dokumentnummer

N9194041530L

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