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Artikel 13 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Artikel 13

Bestehende Pfandrechte

(1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes.

(2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre.

(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenes Schiffspfandrecht, dessen Geldbetrag im Schiffsregister noch in Mark oder in einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt mit dem 31. März 1941, wenn nicht vorher der Antrag auf Eintragung der Aufwertung gestellt wird; § 57 Abs. 3 des Gesetzes gilt nicht. Schiffspfandrechte, die nach Satz 1 erlöschen, werden von Amts wegen im Schiffsregister gelöscht; die Löschung ist gebührenfrei.

(4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§ 1273 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144876

alte Dokumentnummer

N9194041511L

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