§ 16.
(1) Wenn sich im Zuge der allgemeinen Grundbuchsanlegung die Notwendigkeit zu Änderungen der Eintragungen im Eisenbahnbuch ergibt, so ist nach den für die Führung der öffentlichen Bücher im allgemeinen geltenden Vorschriften vorzugehen, doch kann der Lokalkommissär die erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen treffen und insbesondere die nötigen Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll nehmen.
(2) Die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Satz 2, gilt auch für die Fortführung des Eisenbahnbuches und des Grundbuches.
(3) Die Bezeichnung „neu“ (§ 8, Absatz 3) ist mit roter Tinte durchzustreichen, sobald das Grundbuch der betreffenden Katastralgemeinde neu angelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
10011220
Dokumentnummer
NOR12144451
alte Dokumentnummer
N9193412051I
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