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Artikel 7 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1927

Artikel 7

Artikel 7. Als Übergangsmaßnahme und für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1927 ab gerechnet, sollen die früher ausgestellten Eichscheine da zugelassen werden, wo sie es derzeit sind, sowie da, wo sie auf Grund eines Sonderabkommens anerkannt werden.

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