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Artikel 6 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1927

Artikel 6

Artikel 6. Wenn in einem der Vertragsstaaten ein geeichtes Schiff zugrunde gehen sollte, benachrichtigt die zuständige Stelle dieses Staates innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten von dem Tage ab gerechnet, an dem sie den Tatbestand festgestellt hat, die beteiligte Registerbehörde, der, wenn möglich, der Eichschein zurückzusenden ist.

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