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Artikel 12 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1927

Artikel 12

Artikel 12. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingange der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes.

In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsstaat Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.

Gemäß den Bestimmungen im Artikel 18 des Völkerbundvertrages hat der Generalsekretär das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

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