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Artikel XXVIII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXVIII.

Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004589

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