Artikel XXV.
Die Ausübung der allgemeinen Polizei auf dem internationalisierten Flußnetze steht den Uferstaaten zu, welche die einschlägigen Reglements der internationalen Kommission mitteilen werden, um ihr die Feststellung zu ermöglichen, daß ihre Bestimmungen die Freiheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004586
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