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Artikel XXV. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXV.

Die Ausübung der allgemeinen Polizei auf dem internationalisierten Flußnetze steht den Uferstaaten zu, welche die einschlägigen Reglements der internationalen Kommission mitteilen werden, um ihr die Feststellung zu ermöglichen, daß ihre Bestimmungen die Freiheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004586

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