§ 1
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung begründet werden soll, sind verboten.
Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen.
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Abs. 1 und 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer und für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht.
Schlagworte
Mietvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Gesetzesnummer
10011195
Dokumentnummer
NOR12144206
alte Dokumentnummer
N9191812438I
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