vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 17.

Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Ersuchen zum Beitritte zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)