vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1977

Artikel 14.

Dieses Übereinkommen findet auch auf Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste Anwendung, die von einem Kriegsschiff oder einem Staatsschiff oder einem von einem Staat oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen oder gecharterten Schiff oder für ein solches Schiff geleistet werden.

Ansprüche gegen einen Staat wegen Hilfeleistungs- oder Bergungsdiensten, die einem Kriegsschiff oder einem Schiff geleistet werden, das bei Eintritt des Ereignisses oder Geltendmachung des Anspruches ausschließlich für einen öffentlichen Dienst und nicht für Handelszwecke bestimmt war, können nur vor den Gerichten dieses Staates geltend gemacht werden.

Jede hohe Vertragspartei hat das Recht zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Artikel 11 auf die in Absatz 2 bezeichneten Schiffe Anwendung finden soll.

Schlagworte

Hilfeleistungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057637

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte