Artikel 11.
Jeder Kapitän ist verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dies ohne ernste Gefahr für sein Schiff, für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.
Die Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung begründet keine Haftung des Schiffseigentümers.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057634
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
