§ 40.
In den Fällen der §§ 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen des § 27, Abs. 2 und 3, entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144112
alte Dokumentnummer
N9189832672L
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