§ 123.
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentümer des Schiffes und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetrageneu (Anm.: richtig: eingetragenen) Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144195
alte Dokumentnummer
N9189832755L
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