§ 122.
Zur Eintragung in das Schiffsregister sind alle Schiffe anzumelden, deren Tragfähigkeit mehr als 20 Tonnen beträgt oder die eine eigene Triebkraft von mehr als 100 effektiven Pferdestärken haben, ferner alle Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144194
alte Dokumentnummer
N9189832754L
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