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§ 6 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 6

§. 6.

(1) An Theilen der als eine bücherliche Einheit behandelten Bahn können Hypothekarrechte nicht erworben werden.

(2) Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandtheile der Bahn ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum, sowie daß an einzelnen Bestandtheilen der Bahn andere die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.

(3) Ingleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich auf die diesem Rechte durch Gesetz oder Vertrag unterworfenen Objecte zu beschränken habe.

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