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§ 5 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 5

§. 5.

(1) Die den Inhalt einer Einlage bildende Bahn ist als eine bücherliche Einheit anzusehen.

(2) Diese Einheit umfaßt auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Materiale, welches

  1. 1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder
  2. 2. zum Betriebe der Bahn gehört, und zwar von diesem sowohl
  1. a) das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch
  2. b) das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie
  3. c) alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Materiale.

(3) In Ansehung der fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes erstrecken, ist das unter 2c) bezeichnete Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Uebereinkommen etwas Anderes festgesetzt worden ist.

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