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§ 4 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 4

§. 4.

(1) Für jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Theil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, ist eine Einlage zu errichten.

(2) Bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Theil eine Einlage zu eröffnen.

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