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§ 35 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

b) Für Bahnen oder Bahnstrecken, welche bereits im Betriebe stehen.

§ 35

§. 35.

(1) In Ansehung der Bahnen oder Bahnstrecken, welche zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, hat die Unternehmung binnen einem Jahre nach diesem Zeitpuncte die im §. 19, Zahl 1 und 2, bezeichneten Verzeichnisse und Mappen der politischen Bezirksbehörde vorzulegen.

(2) Diese hat zu untersuchen, ob die von der Unternehmung gemachten Angaben mit dem thatsächlichen Besitzstande übereinstimmen, ob insbesondere die in den Verzeichnissen und Mappen aufgeführten Grundstücke als Eisenbahngrundstücke (§. 2) anzusehen sind und sohin die richtig befundenen oder nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen richtig gestellten Verzeichnisse und Mappen mit der Bestätigung der Richtigkeit zu versehen.

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