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§ 29 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 29

§. 29.

(1) Wird in einer Anmeldung dagegen Widerspruch erhoben, daß ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück lastenfrei übertragen werde, so kann dieser Widerspruch, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmte Forderung handelt, durch Zahlung der Schuld beseitigt werden. Der Gläubiger muß die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Zeit der Fälligkeit der Forderung noch nicht eingetreten ist; doch bleibt demselben das persönliche Recht auf Entschädigung wegen des durch vorzeitig erfolgte Zahlung etwa erlittenen Nachtheiles vorbehalten.

(2) Wenn nur ein Theil eines belasteten Grundstückes in das Eisenbahnbuch aufgenommen werden soll, so kann ein gegen die lastenfreie Uebertragung erhobener Widerspruch als unwirksam erkannt werden, wenn das Gericht nach vorgenommener Prüfung der Werthverhältnisse die Ueberzeugung gewinnt, daß, trotz der lastenfreien Uebertragung des Eisenbahngrundstückes für eine Hypothek, die dem §. 1374 a. b. G. B. entsprechende gesetzliche Sicherheit ungefährdet bleibt, oder daß, wenn es sich um ein anderes dingliches Recht handelt, die Sicherheit desselben eine Gefährdung offenbar nicht erleiden kann.

(3) Kann ein gegen die lastenfreie Uebertragung erhobener oder als erhoben anzusehender Widerspruch weder durch Zahlung der Schuld beseitigt, noch durch gerichtliche Entscheidung unwirksam gemacht werden, so ist die Unternehmung anzuweisen, im Wege der Expropriation zu bewirken, daß das Eisenbahngrundstück an die Unternehmung lastenfrei übergehe.

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