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§ 15 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 15

§. 15.

Der Tag, an welchem eine vorläufige Einlage eröffnet wird, ist der Unternehmung, sowie den Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, deren Sprengel durch die Bahn berührt werden sollen, von Amtswegen bekannt zu heben und durch ein Edict kundzumachen, welches durch Anschlag am Gerichtshause und einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die Bahn berührt werden, zu verlautbaren ist.

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