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§ 22 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Verfall

§ 22

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143665

alte Dokumentnummer

N8199961292L

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