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§ 21 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 21.

(1) Wer

  1. 1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  2. 2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
  3. 3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  4. 4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. 5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
  6. 6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
  7. 7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
  8. 8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
  9. 9. den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
  10. 10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
  11. 11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
  12. 12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,

(2)  Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224915

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