Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 58.
(1) Die verkürzte Ausbildung für Mediziner umfaßt insgesamt mindestens 2 300 Stunden. Sie beinhaltet die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch Selbststudium zu erwerben.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143512
alte Dokumentnummer
N8199959960L
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