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Anlage C AEV Petrochemie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2024

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Herstellung von Wasserstoffperoxid; Tageswerte)

 

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II) Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

20 mg/L

-

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C d)

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2d)

100 mg/L

-

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

10 mg/L

Summe der flüchtigen

aromatischen Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

   

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40265761

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