Anlage A
Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Milchwirtschaft gemäß § 1
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 30°C | 35°C a) |
Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/L b) | 10 ml/L c) |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/L b) | - |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,0-10,5 |
Anorganische Parameter |
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Kupfer d) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chlor – Gesamtchlor ber. als Cl2 e) | 0,4 mg/L | 0,4 mg/L |
Ammonium ber. als N f) | 5,0 mg/L g) | h) |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N f), i) | j), k) | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P f) | 2,0 mg/L | - |
Organische Parameter |
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Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C f), l) | 25 mg/L | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 f), l) | 75 mg/L | - |
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2f) | 20 mg/L | - |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L |
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe m) | 10 mg/L | 100 mg/L |
- a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
- b) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
- c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- d) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Betrieben und Anlagen mit Kupferleitungen oder Kupferkesseln festzulegen.
- e) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor.
- f) Für Betriebe und Anlagen, die Tätigkeiten des § 1 Abs. 1 durchführen, können im Einzelfall andere Festlegungen getroffen werden, wenn diese in der Zeit von Mitte Mai bis Ende September eines Jahres bewirtschaftet werden, wenn sie maximal 200 000 kg Milch pro Saison verarbeiten, wenn sie eine der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an CSB pro Tag von 18 kg CSB (Durchschnittswert während der Alpdauer) nicht überschreiten und wenn sie auf über 800 m Seehöhe situiert sind.
- g) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12°C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
- h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- j) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb nach Maßgabe der Fußnote g) um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
- k) Für IE-Richtlinien Anlagen gilt zusätzlich zur Fußnote j) und nach Maßgabe der Fußnote g) eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/L.
- l) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
- m) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe oder mit dem Parameter Schwerflüchtige lipophile Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe und Schwerflüchtige lipophile Stoffe in der Überwachung ist nicht erforderlich. Bei der Vorschreibung des Parameters Schwerflüchtige lipophile Stoffe gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/L für die Einleitung in ein Fließgewässer oder 200 mg/L für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation.
Schlagworte
Sauerstoffbedarf, Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
10011149
Dokumentnummer
NOR40251974
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