§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
- 1. Erfassen, Lagern oder Umfüllen von Milch;
- 2. Be- oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
- 3. Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
- 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;
- 5. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3;
- in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung);
- 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
- 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
- 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
- 2. Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
- 3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
- 4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
- a) Einrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
- b) Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
- c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
- d) Einsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
- e) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP) etc.),
- sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt), 2,5 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter) und 2,7 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten und bei Trockenmilchprodukten pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
- 5. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
- 6. Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021;
- 7. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; CIP;
- 8. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
- 9. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
- 10. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- 11. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002).
- 12. monatliche Messung der Parameter Chlorid und Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
- 13. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
- a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
- b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
- c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
- d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
- e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
- Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
Schlagworte
Konsummilch, Magermilch, Sauermilch, Haltbarmilch, Milchbearbeitung, Milchverarbeitung, Antransport, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Prozeßwasser, Reinigungslösung, Reinigungswasser, Kesselspeisewasser, Verarbeitungsvorgang, Abfüllvorgang, Milchkonzentrat, Bearbeitung, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Stickstoffverbindung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
10011149
Dokumentnummer
NOR40251970
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