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§ 167a ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

§ 167a.

Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150177

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