Personalvertretung
§ 16.
Dem nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, gewählten Dienststellenausschuß des Umweltbundesamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1999 die Funktion des Betriebsrates des Umweltbundesamtes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung des Umweltbundesamtes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie an.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011109
Dokumentnummer
NOR12142085
alte Dokumentnummer
N8199812101O
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