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§ 56 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Verschwiegenheitspflicht

§ 56.

Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141723

alte Dokumentnummer

N8199762321J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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