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Artikel 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

(2) Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

(3) Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

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