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Artikel 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 15

Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die Streitparteien annehmbare Mittel zur Streitbeilegung.

(2) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens bzw. beim Beitritt oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:

  1. a) Vorbringen der Streitigkeit vor dem Internationalen Gerichtshof;
  2. b) Schiedsverfahren nach Anhang VII.

(3) Falls sich die Streitparteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mittel zur Streitbeilegung einverstanden erklärt haben, kann die Streitigkeit nur vor dem Internationalen Gerichtshof vorgebracht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

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