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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1997

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.5.2011 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 164/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.09.1997

Unterzeichnungsdatum

18.11.1991

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE BEKÄMPFUNG VON EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN ODER IHRES GRENZÜBERSCHREITENDEN FLUSSES

StF: BGBl. III Nr. 164/1997 (NR: GP XVIII RV 1230 AB 1794 S. 172 . BR: AB 4898 S. 589 .)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2011)

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

in bezug auf Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls:

„In bezug auf Artikel 2 (grundsätzliche Verpflichtungen) erklärt Österreich, an die Bestimmungen von Absatz 2 (a) gebunden zu sein. Darüber hinaus wählt Österreich das Jahr 1988 als Basisjahr in bezug auf Absatz 2 (a).“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 29. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man und Jersey).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Bulgarien erklärt in Art. 2 Abs. 2 lit. c, dass es so rasch wie möglich und als ersten Schritt, wirksame Maßnahmen unternimmt, um zumindest sicherzustellen, dass spätestens im Jahr 1999 seine jährlichen nationalen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen die Werte von 1988 nicht überschreiten.

Frankreich:

Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).

Luxemburg:

Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1990 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).

Monaco:

Die Regierung des Fürstentums Monaco senkt ihre Emissionen von flüchtigen organischer Verbindungen im Laufe des Jahres 2001 um 30 %, wobei die Werte des Jahres 1990 als Grundlage herangezogen werden.

Niederlande:

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Schweden:

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Slowakei:

Die Slowakische Republik legt das Jahr 1990 als Basisjahr für die Zwecke des Protokolls fest.

Tschechische Republik:

Das Niveau 1990 dient als Basis für seine Verringerung der jährlichen VOC-Emissionen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Vereinigtes Königreich:

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,

BESORGT darüber, daß die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses 1) bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht,

IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen,

SOWIE IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es auf Grund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern,

SOWIE IN DEM BEWUSSTSEIN, daß durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, daß außerdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und daß Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen in anderen Gremien werden wird,

EINGEDENK DESSEN, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, daß Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,

EINGEDENK der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben,

IN ANBETRACHT dessen, daß einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und daß die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,

ENTSCHLOSSEN, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender größerer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und daß dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen und von einem Ort zum anderen schwanken kann,

IN DER ERKENNTNIS, daß solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmaß zu beschränken,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Oberprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

___________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.5.2011 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10011051

Dokumentnummer

NOR11011284

alte Dokumentnummer

N8199748916L

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