Artikel 6
Überprüfungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.
(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018
Gesetzesnummer
10011051
Dokumentnummer
NOR12141376
alte Dokumentnummer
N8199748922L
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