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§ 68 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

5. Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr Gebühren

§ 68.

(1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.

(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Art. 8 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 lautet sinngemäß: In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Anmeldegebühr, Rechtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033550

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