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§ 59 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 59.

(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.

(2) Die Sortenzulassung erlischt durch

  1. 1. Zeitablauf,
  2. 2. Aufhebung von Amts wegen oder
  3. 3. Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.

(3) Erlischt die Sortenzulassung durch

  1. 1. Zeitablauf,
  2. 2. Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
  3. 3. Verzicht,

    so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140879

alte Dokumentnummer

N8199712469Y

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