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§ 38 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

3. Teil

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

1. HAUPTSTÜCK

Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen

  1. 1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
  2. 2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane

    zu bedienen.

(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033463

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