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§ 26 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Komponenten von Saatgutmischungen

§ 26.

(1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen

  1. 1. anerkannt sein,
  2. 2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
  3. 3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.

(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen

  1. 1. gemäß § 46 zugelassen sein oder
  2. 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Schlagworte

Handelssaatgut

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054016

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