5. Abschnitt
Saatgutmischungen Saatgutmischungen
§ 25.
(1) Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
- 1. die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
- 2. die Bezeichnung der Saatgutmischung,
- 3. den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
- 4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
(2) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.
(3) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.
Schlagworte
Kontrollnummer, Referenznummer, Ölpflanze
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054015
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