Komponenten von Saatgutmischungen
§ 26.
(1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
- 1. anerkannt sein,
- 2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
- 3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
- 1. gemäß § 46 zugelassen sein oder
- 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Schlagworte
Handelssaatgut
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054016
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