Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 15.
Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
- 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
- 2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,
- soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40120336
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