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§ 68 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 68.

(1) Die Sonderausbildungen in der

  1. 1. Intensivpflege,
  2. 2. Anästhesiepflege und
  3. 3. Pflege bei Nierenersatztherapie

(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
  2. 2. Angewandte Hygiene
  3. 3. Enterale und parenterale Ernährung
  4. 4. Reanimation und Schocktherapie
  5. 5. Spezielle Pharmakologie
  6. 6. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
  7. 7. Biomedizinische Technik und Gerätelehre
  8. 8. Kommunikation und Ethik.

(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
  2. 2. Grundlagen der Intensivtherapie
  3. 3. Anästhesieverfahren.

(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
  2. 2. Anästhesieverfahren.

(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
  2. 2. Eliminationsverfahren.

Schlagworte

Elektrolythaushalt, Flüssigkeitshaushalt, Säurehaushalt

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140639

alte Dokumentnummer

N8199711264I

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