§ 115.
Sonderausbildungskurse,
- 1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
- 2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.
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