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§ 114 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 114.

(1) Sonderausbildungskurse, die

  1. 1. gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
  2. 2. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

    können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.

(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

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