Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register
§ 9.
(1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
- 2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40109967
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