Pflichten der Versorger und Labors
§ 10.
- 1. routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
- 2. im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren, wobei sich die drei Jahre hinsichtlich der Aufzeichnung über kritische Punkte im Erzeugungsverfahren auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Pflanzguts beziehen, hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend Feldbesichtigungen, Beprobungen und Laboruntersuchungen auf den Zeitpunkt, in dem das Pflanzgut entweder beseitigt oder in Verkehr gebracht worden ist,
- 3. zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 4. die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
- 5. eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
- 6. bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG oder 93/61/EWG sowie in den Anhängen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40193351
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