§ 3
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 5.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10011007
Dokumentnummer
NOR12140311
alte Dokumentnummer
N8199659234J
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