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§ 3 Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

§ 3.

(1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50% aufzubringen:

  1. 1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 S (ohne Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;
  2. 2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
  3. 3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Gesellschaft, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;
  4. 4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 3,8 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im ersten Jahr 1,9 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 2,5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011002

Dokumentnummer

NOR12140121

alte Dokumentnummer

N8199659019J

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