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§ 15 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Ausfuhr in Drittländer

§ 15

(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139739

alte Dokumentnummer

N8199657012J

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