Verpackung
§ 11
(1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Wurzelreben und Veredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR40033498
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